AGB

Allgemeine Bedingungen der Max Kroker Bauunternehmung GmbH & Co. (nachfolgend Max Kroker genannt) für Asphaltarbeiten

1. Grundlage des Angebotes der Max Kroker Bauunternehmung GmbH & Co. ist die VOB/B und als technische Vorschrift wird die ZTV – Asphalt StB 09 zu Grunde gelegt, jeweils in ihrer neusten Fassung.

2. Bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 20.000,00 € wird ein Sicherheitseinbehalt] seitens des Auftragnehmers von Max Kroker nicht akzeptiert. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert größer als 20.000,00 € kann die Höhe eines Sicherheitseinbehaltes im Bedarfsfall vereinbart werden. Dann sind wir berechtigt, evtl. Sicherheitseinbehalte während der Gewährleistungsfrist durch Bürgschaft eines deutschen Kreditversicherers abzulösen.

3. Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht stellt der Auftraggeber, den Auftragnehmer Max Kroker, von allen Verpflichtungen frei und sorgt selbst für die notwendigen Regelungen und Maßnahmen.

4. Bauwasser muss vom Auftraggeber kostenlos für Max Kroker zur Verfügung gestellt werden.

5. Anlieferung/Beschickung: Max Kroker ist bei der Kalkulation der Anlieferungskosten von einer Beschickung mit Sattel – LKW ausgegangen. Sollten die Gegebenheiten vor Ort die Anlieferung mit Solowagen erfordern, wird Max Kroker die daraus resultierenden Mehrkosten dem Auftraggeber gegen Nachweis in Rechnung stellen.

6. Bei der Kalkulation wurde nur jeweils eine Baustelleneinrichtung/-Räumung vorgesehen. Werden weitere Einrichtungen bzw. Räumungen notwendig, so werden diese entsprechend zusätzlich in Rechnung gestellt.

7. Stillstandszeiten größer als 1 Stunde, die nicht von Max Kroker verursacht wurden, werden zuzüglich der anfallenden Mehrkosten für Standzeiten der LKW gegen Nachweis berechnet. Entsprechend werden derartige Fälle protokolliert.

8. Mischgut, welches sich durch Stillstand, der nicht von Max Kroker verursacht wurde, auf unter 100°C abgekühlt hat, kann nicht mehr verbaut werden, muss jedoch komplett vom Auftraggeber bezahlt werden. Als Nachweis dienen Messungen vor Ort und entsprechende Protokolle.

9. Kontrollprüfungen werden nicht als Nebenleistungen akzeptiert. Sie müssen Max Kroker durch den Auftraggeber gegen Vorlage von entsprechenden Nachweisen (z. B. Rechnungen der Labore, Protokolle) erstattet werden.

10. Teilnichtigkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam werden, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Auftraggeber und Max Kroker verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck den entfallenen Regelungen weitestgehend entsprechen.

Allgemeine Bedingungen der Max Kroker Bauunternehmung GmbH & Co. (nachfolgend Max Kroker genannt) für Bohr- und Rammarbeiten

Unser Angebot für Bohrpfahl-, Anker-, Spundwand- und Trägerbohlverbauarbeiten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Spezialtiefbau, setzt folgende bauseitige Bedingungen und bauseitige Leistungen unseres AG´s voraus:

1. Herrichten und Unterhalten eines für unsere Geräte ausreichend großen tragfähigen Arbeitsplanums sowie der erforderlichen direkten Zufahrtswege zu den Einsatzstellen, evtl. Arbeitsponton, Motorboot und Materialschute.

2. Einmessen der Bohransatzpunkte bzw. Achsen einschl. Übergabe der Vermessungsprotokolle vor Baubeginn an uns.

3. Beweissicherung der umliegenden Bauwerke.

4. Bereitstellen von Strom (15 KW, E 63) und Wasser (2“ bzw. C-Anschluss) ca. 30 m vom Bohrpunkt, inkl. Erstellen der Anschlüsse, falls Erforderlich, zur für uns kostenfreien Entnahme.

5. Übernahme des gesamten Genehmigungsverfahrens des Auftraggebers einschl. aller anfallenden Kosten wie Prüfgebühren, Statik, Eignungsprüfung für Beton und Anker, Ankereinleitungs- u. Ankerablösegebühren, B II – Überwachung der Baustelle, falls erforderlich.

6. Feststellen der Ver- und Entsorgungsleitungen und evtl. erforderliches Verlegen derselben vor Baubeginn. Für noch im Boden vorhandene unbekannte Leitungen stellt uns der Auftraggeber von der Haftung frei.

7. Einholen von evtl. erforderlichen Genehmigungen bei Behörden und Anliefern für die Durchführung unserer Arbeiten.

8. Abschranken der Baustelle bzw. verkehrsmäßige Sicherung und Ampelreglung.

9. Baugrubenaushub bis Hinterkante Ausfachung nach DIN 18303, für ca. 70m²/d.

10. Zuschläge für werkseitige Arbeitsschutzmaßnahmen, Sipo, DB-Gleis- u. Oberleitungsumverlegung, Überfahrten der Gleise. Zusatzkosten für Sperrpausen und Arbeitsplatzbeleuchtung (Sperrzeiten).

11. Absicherung von anliegenden Gebäuden, Bäumen etc. gegen Verschmutzung und mechanische Beschädigung, einschl. Baureinigung.

12. Vorfluter für Schmutzwasserbeseitigung, GWA, falls erforderlich.

13. Bauseits bedingte Wartezeiten werden mit L.,.. € je Kolonnenstunde in Rechnung gestellt. Für Hindernisbeseitigung berechnen wir L.,.. € je Kolonnenstunde als Zulage zur jeweiligen Position.

14. Notwendige Rammhilfen z. B. Rammgerüste o. ä. werden zusätzlich berechnet.

15. Bei Windstärken ü. 10m/s wird das Rammen eingestellt. Stillstandzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Entscheidung durch Verantwortlichen des Rammbetriebes.

16. Teilnichtigkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam werden, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Auftraggeber und Max Kroker verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck den entfallenen Regelungen weitestgehend entsprechen.